Anforderungen für Taubenmärkte im Landkreis Sömmerda
Meldung vom 15.01.2026
Es dürfen nur Hühner, Tauben, Gänse, Enten, Fasane, Perlhühner, Truthühner, Wachteln, Zwergwachteln, Meerschweinchen und Kaninchen zum Markt verbracht werden, in deren Herkunftsbestand keine auf diese Tiere übertragbaren Krankheiten herrschen oder der Verdacht des Ausbruchs dieser Krankheiten zu befürchten ist und in deren Herkunftsorten keine Sperr- oder Schutzmaßnahmen hinsichtlich Infektionskrankheiten bestehen.
Bedingungen für Hühner- und Wassergeflügel der o.g. Arten:
1. Alle teilnehmenden Tiere müssen vor der Veranstaltung am Einlass durch einen beauftragten Tierarzt klinisch untersucht werden
oder
längstens 7 Tage vor der Ausstellung von einem praktizierenden Tierarzt klinisch untersucht werden und die Freiheit von klinischen Anzeichen der Geflügelpest muss mit einer Gesundheitsbescheinigung durch den praktizierenden Tierarzt bestätigt werden. Der praktizierende Tierarzt hat auf der Gesundheitsbescheinigung zu bestätigen, dass die auszustellenden Tiere des Herkunftsbestandes mindestens 14 Tage vor der Anlieferung zum Ort der Ausstellung wildvogelsicher gehalten worden sind (davon ausgenommen sind Tauben).
2. Enten und Gänse dürfen auf dem Markt nur aufgestellt werden, soweit sie längstens 7 Tage vor dem Markt virologisch mit negativem Ergebnis auf aviäre Influenza untersucht worden sind. Diese Untersuchungspflicht entfällt, wenn Enten und Gänse im Herkunftsbestand gemeinsam mit Hühnern oder Puten gehalten werden.
Diese gemeinsame Haltung von Enten/Gänsen mit Hühnern oder Puten muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt stellt dem Tierhalter eine schriftliche Bestätigung über die Anzeige aus.
Nachweise über durchgeführte virologische Untersuchungen mit negativem Ergebnis oder die amtliche Bestätigung über die gemeinsame Haltung von Enten/Gänsen mit Hühnern oder Puten Ergebnis sind dem Veranstalter vorzulegen und zu prüfen.
3. Der Besitzer eines Hühner- oder Truthühner Bestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Für zum Markt verbrachte Hühner oder Truthühner muss der Nachweis erbracht werden, dass der Herkunftsbestand der Tiere regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen und dem Veranstalter vorzulegen.
Bedingungen für Tauben:
1. Für Tauben wird eine Impfung gegen Paramyxovirusinfektion empfohlen.
Bedingungen für Kaninchen, Meerschweinchen:
1. Alle zum Markt verbrachten Kaninchen müssen aus einem Bestand kommen, der einen wirksamen Impfschutz gegenüber Hämorrhagischer Septikämie aufweist. Der Herkunftsbestand muss bis spätestens vierzehn Tage vor dem Verbringen der Tiere zum Markt geimpft sein. Die Durchführung der geforderten Impfung ist durch tierärztliche Bescheinigungen nachzuweisen.
Am Taubenmarkt dürfen nur Geflügelhalter teilnehmen, die eine Registriernummer haben (gilt AUCH für Taubenhalter, dies gilt NICHT für Tierhalter von Kaninchen und Meerschweinchen).
Momentan laut des Erlasses des Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 29.10.2025 wird gefordert:
Bei Verkauf oder Tausch von Tieren im Rahmen einer Veranstaltung sind die abgebenden Halter zu verpflichten, mindestens
a. die VVVO-Nummer des Abgebenden und des Käufers,
b. die Spezifikation, die Anzahl und die Kennzeichnung der abgegebenen Tiere gut leserlich zu dokumentieren. Diese Liste ist dem Veranstalter auszuhändigen.
Der Veranstalter hat die Liste mindestens 21 Tage nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen VLÜA auf Verlangen vorzulegen.
Das Veterinäramt kann die Teilnahmebedingungen/Anforderung sowie die Genehmigung der Taubenmärkte jederzeit anpassen und ändern, wenn sich die Tierseuchenlage ändert.